Kleiner Waffenschein – Schutz vor Terror?

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Der kleine Waffenschein

Immer mehr Menschen fühlen sich aufgrund der weltweiten Veränderungen, wie zum Beispiel Terroranschläge, unsicher. Das Gefühl sich selbst vor Gefahren zu schützten wächst und somit wird auch öfter der kleine Waffenschein beantragt. Seit Herbst 2003 gibt es in Deutschland den kleinen Waffenschein, dieser wurde nach dem ein Schüler in Erfurt 16 Menschen erschossen hatte, eingeführt. Der Amoklauf sorgte für Aufsehen und forderte schärfere Gesetze für den Besitz von Waffen.

Durch den Besitz des kleinen Waffenscheins dürfen die Personen unter anderem auch Gaspistolen in der Öffentlichkeit mitführen. Der Waffenschein gilt für Reizgas und auch für Schreckschusswaffen. Ohne diesen Schein ist es nicht erlaubt Gaspistolen in der Öffentlichkeit mitzuführen.

Der kleine Waffenschein kann nur von Personen beantragt werden, die zum Beispiel keine Vorstrafen haben, die nicht unter Nachtblindheit oder anderen körperlichen Mängeln leiden und die nicht Drogen- oder Alkoholabhängig sind. Alle Auflagen müssen erfüllt sein, ansonsten kann der kleine Waffenschein in Deutschland nicht beantragt werden.

Den kleinen Waffenschein beantragen

Der kleine Waffenschein kann ab dem 18. Lebensjahr beantragt werden. Für die Beantragung muss ein spezielles Formular ausgefüllt werden, dies gibt es beim Landratsamt, Ordnungsamt, der Polizei, Gemeinde oder dem Kreisverwaltungsreferat. Das Formular muss vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden. Für die Beantragung wird auch der Personalausweis, bei Ausländern der Nationalpass, benötigt. Gefordert werden kann auch ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis.

Alle Angaben werden von den Behörden geprüft und sie holen sich eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister, aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein.

Hat die Behörde bedenken bezüglich der persönlichen Eignung, so kann die zuständige Stelle ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen.

Voraussetzungen für die Beantragung eines kleinen Waffenscheins

Wie bereits Eingangs erwähnt gibt es Voraussetzungen die für die Beantragung erfüllt sein müssen. Nachfolgend eine detaillierte Auflistung der Voraussetzungen:

  • Volljährigkeit, sprich mindestens 18 Jahre
  • Keine Vorstrafen – Ausnahme Geld-, Jugend- oder Freiheitsstrafe unter 60 Tagessätzen –
  • Geistige sowie körperliche Eignung
  • Keine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit
  • Fachgerechte Aufbewahrung der Waffen

Die Kosten für den kleinen Waffenschein

Die Ausstellung des kleinen Waffenscheins kostet in Deutschland zwischen 50,00 Euro und 75,00 Euro. Besitzer des kleinen Waffenscheins müssen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung nachweisen. Die Kosten für den regelmässigen Nachweis liegen zwischen 15,00 Euro und 30,00 Euro.

Welche Waffen dürfen mit dem kleinen Waffenschein mitgeführt werden?

Durch den Erwerb des kleinen Waffenscheins ist das Führen von als freien Waffen gekennzeichnete Waffen (wie es in § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG festgelegt wurde). Folgende Waffen fallen unter den Begriff freie Waffen:

Signalwaffen – Patronen- oder Kartuschenlager sowie tragbare Gegenstände

Reizstoffwaffen – Patronen- oder Kartuschenlager

Schreckschusswaffen – Kartuschenlager

Die Waffen müssen gemäß Paragraf 8 des Beschussgesetzes (BeschG) mit einem Siegel beziehungsweise mit einer Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausgestattet sein.

Was ist auch mit dem kleinen Waffenschein verboten?

Mit dem Erwerb des Waffenscheins erhalten die Personen keinen Freifahrtschein, sondern sie müssen sich auch an verschiedene Bedingungen halten. Die Waffen dürfen nicht in der Öffentlichkeit abgefeuert werden, es sei denn es handelt sich um eine Notstandssituation oder um Notwehr (dies muss auch bewiesen werden).

Die Waffen dürfen auch nicht bei öffentlichen Veranstaltungen, wie zum Beispiel beim Kinobesuch, Fußballspielen etc. mitgeführt werden.

Rechtsgrundlage:

§ 10 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG),
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (VwGebV),
Tarifstelle 25.1.33 (Waffenschein),
Tarifstelle 25.1.37 (Kleiner Waffenschein) .
§ 10 WaffG

VwGebV
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