Falsch Parken, Parkstrafen: Höhe der Strafen in Deutschland!

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Wann ist das „Halten“ noch „Halten“ und ab wann ist es „Parken“? Wer am Straßenverkehr teilnimmt, läuft schnell Gefahr, mit ein paar Regeln in Konflikt zu geraten. Dinge wie: Rote Ampel = Nicht rüber fahren usw. sind so ziemlich allen klar! Doch bei etwas, was man bei jeder fahrt machen muss, gibt es häufig noch einige Wissenslücken: Das Parken!

Sind Verkehrsstrafen in jedem Bundesland unterschiedlich oder in ganz Deutschland gleich?

  • Auch wenn einigen von früher vielleicht noch bekannt ist: „ In Bayern ist Falschparken am teuersten“, so gilt seit dem 13.11.2001 der deutsche Bußgeldkatalog bzw. die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Somit sind mittlerweile in der gesamten Bundesrepublik die Regeln und Strafen einheitlich geordnet und überall gleich.

Definition: „Halten oder Parken?“, wie definiert der Gesetzgeber es?

  • Halten unterscheidet sich vom Parken wie folgt: Ab drei Minuten Verweildauer gilt jedes Halten als Parken, auch wenn man bei laufendem Motor im Auto sitzt.
  • Der unterschied macht sich übrigens auch im Portemonnaie bemerkbar macht. Wer parkt, muss mehr zahlen bei einem Verstoß!

Ab wann wird ein Auto abgeschleppt?

  • Jeder erwischte Falschparker muss, zumindest theoretisch, mit dem Abschleppen rechnen.
  • Die Polizei schleppt allerdings, gerade bei privaten Parkplätzen oder privaten Einfahrten, nur unter bestimmten Voraussetzungen ab. Sofern nicht „gefährlich“ geparkt wird, wie: Mitten auf einer Kreuzung, Feuerwehrzufahrt etc. gilt generell folgendes:
  • Zum abschleppen muss man jemanden Blockieren! Sprich: Man parkt vor einer Ausfahrt und der Bewohner kann nicht raus oder Parkt jemanden so dicht ein, dass dieser nicht mehr aus der Parklücke kommt. Das Parken vor einer Einfahrt, wenn der Eigentümer nicht mehr rein kommt, gilt übrigens nicht als „blockieren“! Nur wenn der Eigentümer nicht mehr raus kommen würde, sprich: „eingesperrt wäre“.
  • Ist das „Blockieren“ nicht der Fall, kann bei einer privaten Einfahrt oder einem privaten Parkplatz der Eigentümer zwar abschleppen lassen, muss die Kosten allerdings erst mal privat tragen.
  • Die einzige Ausnahme, wo es fast unmöglich ist abgeschleppt zu werden, stellt ein Fahrzeug dar, das ordnungsgemäß auf einer ausgewiesenen Parkfläche steht, zum Beispiel aber über keinen gültigen Parkschein verfügt.
  • Wobei auch bei vorherigen Punkt eine Ausnahme besteht: Jeder bleibt für sein Fahrzeug verantwortlich und hat die Pflicht regelmäßig nach seinem Fahrzeug zu schauen!

Die Pflicht im Urlaub nach dem parkenden Auto zu schauen? In welchem Abstand muss das Auto geprüft werden?

  • Urlauber oder Autofahrer, welche selten ihr Auto bewegen, können eine böse Überraschung erleben: Steht das Fahrzeug wochenlang an derselben Stelle und hier wird eine Baustelle eingerichtet, der Platz für die Dreharbeiten eines Filmteams gesperrt etc. rückt der Abschlepper an. Wenn jemand sich auf Reisen befindet, muss er jemandem Bescheid sagen, der das Auto und dessen Parksituation prüft.
  • Kurzfristig errichtete Parkverbotszonen müssen mindestens drei Tage vor Beginn ausgeschildert werden. Das bedeutet, ein Autohalter muss somit mindestens alle drei Tage nach seinem Fahrzeug schauen.

Wie teuer ist es abgeschleppt zu werden?

  • Solches Abschleppen in Abwesenheit kann richtig teuer zu stehen kommen. Strafzettel, Abschleppgebühr und Mietkosten für einen Stellplatz (das Abschleppunternehmen berechnet jeden Tag, den das Fahrzeug auf seinem Gelände steht) kommen auf den Halter zu. Dazu verlangt die Stadt, die in einem Formbrief das Abholen des Fahrzeugs anmahnt, eine saftige Gebühr allein für das Erstellen und Verschicken dieses Schreibens. In solch einem Fall läppern sich die Kosten schnell zu einem ansehnlichen Betrag zwischen 300,00 und 500,00 Euro.

Mögliche Strafzettel beim Falschparken bzw. zu langem Parken auf regulären Parkplätzen?

  • Parken ohne gültigen Parkschein oder Parkscheibe: Ist das günstigste Parkvergehen, überschreitet man die Parkdauer um:

    – Unter 30 Minuten = 5,00 Euro
    – Ab +1 Stunde = 10,00 Euro
    – Ab +2 Stunden = 5,00 Euro
    – Ab +3 Stunden = 25,00 Euro fällig.
    Prinzipiell ist ab +3 Stunden das Abschleppen möglich.

  • Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz: 35,00 Euro.
  • Mehrere Parkplätze mit dem Auto blockieren, Strafe: 10,00 Euro.
  • „Passgenau“ einparken, anderer kommt nicht mehr raus: 20,00 Euro.
  • Anhänger ohne Fahrzeug über 2 Wochen auf Parkplatz: 20,00 Euro.
  • Wer meint, in diesem Fall besonders clever vorzugehen, indem er den Anhänger auf einen Nachbarparkplatz bugsiert oder einmal um den Block bewegt, der irrt. Aus Sicht der Straßenverkehrsordnung hat man das Parken damit nicht neu begonnen. Nur wenn man anderen Verkehrsteilnehmern die realistische Chance einräumt, den Parkplatz zu übernehmen, beginnt ein neues Parken.
  • Anhänger, die auf Parkplätzen zu Werbezwecken eingesetzt werden, brauchen dazu eine Sondergenehmigung vom zuständigen Gewerbeamt.

Strafen und Höhe: Falsch in Verbotszonen Parken?

  • Das Parken in von Halte- oder Parkverbotsschildern markierten Bereichen (zum Beispiel in Ladezonen) hat zehn Euro Strafe zur Folge. Ab drei Stunden sind 20,00 Euro fällig, bei einer Behinderung gar 30,00 Euro.
  • Das Zuparken von Garagen- und Toreinfahrten ist mit 10,00 Euro vergleichsweise günstig. Der Preis relativiert sich aber schnell. Denn hier kann sehr schnell abgeschleppt werden, wenn der Fahrzeughalter nicht binnen kürzester Zeit auftaucht. Ein bereits bestellter Abstellwagen muss auch bezahlt werden, selbst wenn er nicht abschleppt.
  • „Beliebt“ und häufig praktiziert insbesondere in Städten ist das halten bzw. Parken in zweiter Reihe, für das 15,00 beziehungsweise 20,00 Euro fällig sind. Ab einer halben Stunde wächst der Betrag auf 30,00 Euro an, bei Behinderungen des Verkehrs sind es 35,00 Euro.
  • Parkt man auf Bürgersteigen oder Radwegen, drohen 15,00 Euro (25,00 Euro bei Behinderung).
  • Das Auto in einer Fußgängerzone abstellen bzw. Parken, ohne durch Genehmigung dazu berechtigt zu sein, wird mit 30,00 Euro geahndet.

Geldbußen beim falschen Parken an besonderen Gefahrenpunkten?

  • Wer an engen oder unübersichtlichen Stellen anhält, in scharfen Kurven, auf der Beschleunigungsspur einer Autobahn oder im Bereich von Zebrastreifen und Bahnübergängen, muss mit 10,00 Euro Strafe rechnen.
  • Das Parken in den eben beschriebenen Bereichen schlägt mit 15,00 Euro zu Buche.
  • Vor Kreuzungen und Straßeneinmündungen muss man in einem Mindestabstand von fünf Metern Parken. Beachtet man das nicht, zahlt man 10,00 Euro.
  • Gleiches gilt für Taxistände, Haltestellen von Bahn und Bus sowie Andreaskreuze sind ebenfalls 10 Euro zu zahlen.
  • Bei Ampelanlagen und Kreuzungen beträgt der Mindestabstand für Parker zehn Meter und passend kostet die Strafe auch 10,00 Euro.
  • Das Parken auf Schachtdeckeln ist ebenfalls untersagt – selbst wenn hier ein Parkplatz ausgewiesen ist, die Kosten betragen: 10,00 Euro.
  • Das Halten vor markierten Rettungswegen oder Feuerwehrzufahrtenkostet 10,00 Euro, das Parken 35,00 Euro. Wer dann ein Rettungsfahrzeug dann auch noch während eines Einsatzes blockiert, kassiert 50,00 Euro Strafgeld und einen Punkt im Zentralregister in Flensburg.
  • Ähnliches gilt für das Parken innerhalb einer Straßenverengung, wenn dadurch Rettungsfahrzeuge behindert werden: Hier sind es 40 Euro Strafe und ein Punkt in Flensburg.

Sonstiges Fehlverhalten beim Parken eines Autos? Wie teuer wird der Strafzettel?

  • Wer einem anderen Autofahrer, der gerade einparken will, die Parklücke „klaut“, zahlt dafür 10 Euro.
  • Auch beim Ein- und Aussteigen ist Vorsicht angesagt, sofern man andere Verkehrsteilnehmer dabei gefährdet (10 Euro).

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