Der Vaterschaftsurlaub: Voraussetzungen, Dauer, Beantragung, Tipps uvm.

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Der Vaterschaftsurlaub ist Bestandteil der Elternzeit, die es berufstätigen Eltern ermöglicht, von ihrer Arbeit freigestellt zu werden. Der Vaterschaftsurlaub stellt sicher, dass sich Väter aktiv an der Erziehung des Kindes beteiligen können. In Deutschland gibt es allerdings keinen gesetzlichen „Vaterschaftsurlaub“, dennoch ist über die sogenannte „Elternzeit“ geregelt.

Die Grundlagen: Der Vaterschaftsurlaub!

  • Der Begriff „Vaterschaftsurlaub“ existiert in dem Sinne in Deutschland nicht. Es handelt sich hierbei um die 3 Jahre Elternzeit, welche nicht nur die Mutter in Anspruch nehmen kann, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch der Vater bzw. unter beide Elternteilen aufgeteilt werden kann.
  • Mit der Geburt oder der Adoption eines Kindes haben beide Eltern Anspruch auf Elternzeit, die Elternzeit beträgt insgesamt drei Jahre.
  • Diese drei Jahre können zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden. So kann etwa die Mutter Mutterschaftsurlaub über zwei Jahre und der Vater über ein Jahr beantragen – oder umgekehrt.
  • Wie genau beide Elternteile diese Zeit untereinander aufteilen, können sie selbst bestimmen.
  • Der Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub bzw. Elternzeit kann bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes geltend gemacht werden.

Unser Tipp zur Aufteilung der Elternzeit: Bei der Planung flexibel bleiben!

  • Zwar besteht Anspruch auf drei Jahre Elternzeit, doch empfiehlt es sich, zunächst nur die ersten beiden Jahre zu verplanen, um bezüglich des dritten Jahres flexibel agieren zu können.
  • Zudem kann in Absprache mit dem Arbeitgeber kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der dreijährigen Elternzeit aufgespart werden und bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden.

Wie hoch ist das Elterngeld bzw. wie viel Geld bekommt man im Vaterschaftsurlaub?

  • Das Elterngeld, das für bis zu 14 Monate bezahlt wird, beträgt zwischen 65 und 67% des Gehalts, höchstens aber 1800 Euro.
  • Zudem darf während des Vaterschaftsurlaubs einer Beschäftigung nachgegangen werden. Diese darf jedoch nicht mehr als 30 Stunden in der Woche überschreiten.

Wer kann Vaterschaftsurlaub beantragen?

  • Vaterschaftsurlaub können nur Väter beantragen, die in einem bezahlten Arbeitsverhältnis stehen und ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
  • Beim Arbeitsverhältnis ist es unerheblich, ob sie befristet, geringfügig, Voll- oder Teilzeit beschäftigt sind.
  • Einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub haben auch Auszubildende, Umschüler und Heimarbeiter.
  • Der Vater muss mit dem Kind in einem Haushalt leben.
  • Auch bei der Aufnahme eines Pflegekindes, eines Neffen, einer Nichte oder auch eines Enkels kann ein Vaterschaftsurlaub beantragt werden.

Die Beantragung von Elternzeit bzw. des Vaterschaftsurlaubs beim Arbeitgeber

  • Da der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub mit dem Gesetz zur Elternzeit festgelegt ist, ist keine gesonderte Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Dennoch ist der Arbeitgeber im Vorfeld über den Vaterschaftsurlaub zu informieren.
  • Die Anmeldung des Vaterschaftsurlaubs beim Arbeitgeber muss spätestens sieben Wochen vor dem Beginn des Urlaubs in schriftlicher Form beim Arbeitgeber erfolgen.
  • Väter, die ab dem Zeitpunkt der Geburt ihren Vaterschaftsurlaub beantragen, unterliegen einer „Befreiung“ von der „Sieben-Wochen-Frist“, sofern im Antrag als Starttermin „ab Geburt“ eingetragen ist.
  • Aus der Anmeldung des Vaterschaftsurlaubs muss ersichtlich sein, für welchen Zeitraum man ihn nimmt. Es empfiehlt sich hier, um Missverständnisse zu vermeiden, statt einer Angabe von einer Anzahl der beantragten Wochen die genauen Daten einzutragen.
  • Empfehlenswert ist es, sich die fristgerechte Anmeldung der Inanspruchnahme des Vaterschaftsurlaubs vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen. Bei größeren Unternehmen sollte dies per Einschreiben mit Rückschein erfolgen, um in möglichen Streitfällen schriftliche und rechtskräftige Beweismittel zur Hand zu haben.

Wie sicher ist mein Arbeitsplatz während der Elternzeit bzw. im Vaterschaftsurlaub und kann ich diesen frühzeitig beenden?

  • Während der Inanspruchnahme der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Ein Arbeitgeber darf also einem Arbeitnehmer, der sich in Vaterschaftsurlaub befindet, keine Kündigung aussprechen.
  • Nach Beendigung des Vaterschaftsurlaubes hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen bisherigen Arbeitsplatz. Eine Versetzung kann nur auf einen prinzipiell gleichwertigen Arbeitsplatz erfolgen.
  • Es empfiehlt sich während des Vaterschaftsurlaubs Kontakt mit dem Arbeitgeber zu halten. Falls beispielsweise aus eigenem Wunsch eine Vollzeitstelle in eine Teilzeitstelle umgewandelt werden soll, ist dies frühzeitig, mindestens acht Wochen vor Ende des Vaterschaftsurlaubs, abzusprechen. Ein Anspruch auf eine Umwandlung der Arbeitsstelle hat der Arbeitnehmer jedoch nicht.
  • Zudem kann der Vaterschaftsurlaub kann nur in Absprache und ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers unterbrochen oder beendet werden. Der Arbeitgeber kann dieses Ansinnen allerdings nur aus „dringenden betrieblichen Gründen“ ablehnen.

Welche Anlaufstellen gibt es wenn man weitere Fragen zum Thema hat?

Weitere und detaillierte Informationen zum Vaterschaftsurlaub und zur Elternzeit sind erhältlich bei:

  • Den kommunalen Elterngeldstellen
  • Dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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