Aufträge an Künstler: Extra Abgaben bzw. Steuern? (Texter, Musiker etc.)

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Wer etwa einen Text erstellen lässt oder regelmäßig Musiker beschäftigt muss Abgaben bzw. „Steuern“ zahlen – Die sogenannte „Künstlersozialabgabe“. Da Künstler häufig nur wenig verdienen gibt es hier eine gesonderte und günstigere Sozialversicherung. Diese finanziert sich teilweise aus Beträgen welche die Auftraggeber gesondert abführen müssen!

Dieser Artikel ist für die Auftraggeber gedacht: Allgemeine Informationen zur Künstlersozialkasse, wer Mitglied werden kann, die Kosten, den Leistungen und Voraussetzungen zur Aufnahme eines Künstlers, sind in diesem Artikel.

Wer bzw. wann muss man Sozial-Abgaben für beauftragte Künstler (Texter, Musiker etc.) abführen?

  • Eine Abgabepflicht tritt ein, wenn nicht nur gelegentlich Aufträge an freischaffende Künstler und Publizisten vergeben werden und im Zusammenhang mit diesen Aufträgen Einnahmen erzielt werden.
  • Als typische Verwerter künstlerischer bzw. publizistischer Leistungen gelten Verlage, Presseagenturen, Bilderdienste, Theater, Orchester, Rundfunk, Fernsehen, Galerien und Kunsthandel, die Hersteller von Bild- und Tonträgern sowie Varieté- und Zirkusunternehmen.
  • Auch Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen fällt unter die Abgabepflicht, wenn zu diesem Zweck selbstständige Künstler / Publizisten beauftragt werden.
  • Staatliche bzw. öffentlich-rechtliche Stellen können ebenfalls abgabepflichtig sein. Eventuelle gemeinnützige Zwecke des Engagements von Künstlern oder Publizisten befreien nicht von der Abgabepflicht.

Wer gilt als Künstler bzw. Publizist im Sinne der Künstlersozialversicherung (KSK)?

  • Unter den Künstlerbegriff fallen Musiker sowie alle Ausübenden der darstellenden und der bildenden Kunst. Wer Musik bzw. darstellende oder bildende Kunst lehrt, gehört ebenfalls zum Personenkreis der Künstlersozialversicherten.
  • Als Publizisten gelten alle Schriftsteller und Journalisten sowie alle vergleichbar Tätigen, also auch z. B. Werbetexter. Für lehrende Publizisten muss die Künstlersozialabgabe gleichfalls entrichtet werden.

Nicht nur gelegentlichen Aufträgen? Langt es wenn man z.B. nur einen Text erstellen lässt um abgabenpflichtig zu sein?

  • Der Begriff „Gelegenheit“ wird von der Künstlersozialkasse relativ eng ausgelegt. Es reicht bereits ein Auftrag im Jahr, wenn dieser aus mehreren Einzelleistungen besteht, um auf eine nicht nur gelegentliche Auftragslage zu erkennen.
  • Auch eine größere Anzahl kleiner, wirtschaftlich unbedeutender Aufträge innerhalb eines Jahres reicht für den Tatbestand des nicht Gelegentlichen aus.
  • Selbst wenn Veranstaltungen, Werbekampagnen etc. regelmäßig in einem Abstand von mehr als einem Jahr stattfinden, liegt für das Gesetz Abgabepflicht vor.
  • Nur für die Zahl von Veranstaltungen, die nicht turnusmäßig wiederkehren, ist eine Obergrenze festgelegt worden. Es gilt: Bei nicht mehr als drei Veranstaltungen pro Jahr gilt keine Abgabepflicht. Sind es mehr als drei, müssen die Entgelte aller Veranstaltungen gemeldet werden.

Welche Sonderregelungen gibt es für die Abgabepflicht?

  • Der Auftraggeber muss auch dann Abgaben an die Künstlersozialkasse zahlen, wenn der Künstler bzw. Publizist nicht Mitglied der Kasse ist.
  • Auch für Freiberufler sind Abgaben zu entrichten.
  • Selbst wenn der Auftrag einem im Ausland tätigen Künstler oder Publizisten erteilt wird, ist die Abgabe an die Künstlersozialkasse fällig.
  • Einzig Aufträge an juristische Personen sind abgabefrei. Hat man es beispielsweise mit einer Werbeagentur zu tun, die als GmbH oder als Aktiengesellschaft firmiert, müssen keine Abgaben entrichtet werden.

Wie hoch sind die Abgabe bzw. wie viele Steuern muss man an die Künstlersozialkasse (KSK) zahlen wenn man etwa einen Text erstellen lässt? Wann sind diese Extra-Abgaben fällig?

  • Die Künstlersozialabgabe ist der „Quasi-Arbeitgeberanteil“ zur Sozialversicherung. Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich neu festgelegt. Ziel ist es, den Bedarf der Kasse zusammen mit den Versichertenanteilen und dem Bundeszuschuss für ein Jahr zu decken.
  • Da im Rahmen des reduzierten Anschreibeverfahrens die Zahlungsmoral der Arbeitgeber gesunken ist, wurde der Entgeltsatz für 2013 auf 4,1 % der Künstler-/Publizistenentgelte angehoben.
  • Der Arbeitgeber / Auftraggeber muss für jedes laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen leisten, und zwar am 10. des Folgemonats. Diese Vorauszahlungen werden aus den durchschnittlichen Entgelten des Vorjahres errechnet.
  • Im Folgejahr sind alle an Künstler/Publizisten geleisteten Entgelte am 31.3. per Formular der Künstlersozialkasse zu melden. Auf Basis dieser Meldung wird von der Kasse eine Vorjahresabrechnung erstellt.

Wer, wann und wie oft wird geprüft ob man die Abgaben bzw. Steuern für beauftragte Künstler an die Künstlersozialkasse gezahlt hat?

  • Die Rentenversicherungsträger haben 2013 beschlossen, die Prüfung der Künstlersozialabgabe zum festen Bestandteil ihres Betriebsprüfungssystems zu machen.
  • Was bisher in einem reduzierten Anschreibeverfahren geregelt wurde, wird damit einer rigiden Kontrolle im 4-Jahres-Turnus unterworfen.
  • Umso wichtiger, zu wissen, welcher Auftrag- bzw. Arbeitgeber wann wie viel zu zahlen hat.

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