Das P-Konto: Habe ich Anspruch auf ein Konto? Wie richte ich es ein?

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Ein P-Konto ist ein sogenanntes Pfändungsschutz-Konto. Dieses dient dazu, die Folgen von Kontopfändungen abzufedern und dem Schuldner nicht die Lebensgrundlage entzogen wird. Es ist also nicht mehr nötig einen Pfändungsschutz, wie früher von einem Richter verfügen zu lassen. Es reicht das Konto einfach in ein P-Konto ändern zu lassen.

Wie bekommt man ein P-Konto?

  • Jeder Bankkunde hat einen Rechtsanspruch darauf, dass ein bereits bestehendes Bankkonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.
  • Früher ist vielen Menschen das Bankkonto gekündigt worden, wenn es zu Kontopfändungen kam. Die Banken wollten sich auf diese Weise in vielen Fällen vor zu hohen Verwaltungskosten schützen.
  • Allerdings hat es die Politik hier versäumt, einen Rechtsanspruch auf Eröffnung eines Girokontos vorzusehen.
  • Für diese Menschen kann es zu Problemen kommen, wenn sie versuchen, ein Girokonto zu eröffnen. Denn leider gibt es auch heute noch Banken, die zum Beispiel wegen einer schlechten SCHUFA die Eröffnung eines Girokontos ablehnen.

Wie bekomme ich ein Konto mit negativer Schufa?

  • In diesen Fällen haben Kunden die Möglichkeit, sich an Beschwerdestellen zu wenden und dabei auf die „Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft zur Eröffnung eines Girokontos für jedermann“ hinzuweisen.

Wann darf die Bank, trotz dieser Verpflichtung, ablehnen ein Konto einzurichten?

  • Der Kunde die Leistungen des Kreditinstitutes missbraucht, insbesondere für gesetzwidrige Transaktionen, z. B. Betrug, Geldwäsche o. ä.
  • Der Kunde Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind.
  • Der Kunde Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder gefährdet.
  • Die bezweckte Nutzung, zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr, nicht gegeben ist, weil z. B. das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist oder ein Jahr lang umsatzlos geführt wird.
  • Nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung und -nutzung vereinbarten üblichen Entgelte erhält.
  • Der Kunde auch im übrigen die Vereinbarungen nicht einhält.

Was wenn trotzdem keine Bank ein Konto für mich eröffnen möchte?

  • Es gibt jedoch auch einige Banken, die auch Kunden mit schlechter SCHUFA ein ohne weiteres ein Girokonto einrichten. Hier sind vor allem die Wirecard Bank AG, aber auch die Sparkassen zu nennen.

Welche Rechtsfolgen hat die Eröffnung eines P-Kontos?

  • Die Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto hat zur Folge, dass dem Schuldner ein Basispfändungsschutz zur Verfügung steht. Dieser beläuft sich momentan auf 1045,04 Euro monatlich. Die Rechtsgrundlagen des Pfändungsschutzkontos sind in § 850k ZPO geregelt.
  • Bei Vorliegen von Unterhaltspflichten oder pfändungsfreien Sozialleistungen kann sich dieser Betrag um die in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen pfändungsfreien Beträge erhöhen. In diesen Fällen benötigt man in der Regel eine sogenannte P-Konto-Bescheinigung, welche von darauf spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien und den Schuldnerberatungsstellen ausgestellt wird.
  • Dann kann monatlich immer über die entsprechenden pfändungsfreien Beträge verfügt werden.
  • Aber auch sonst kann man beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags stellen. Dies gilt vor allem dann, wenn man etwa Arztrechnungen seiner PKV bezahlen muss oder krankheitsbedingt einen höheren Mehrbedarf hat. In diesen Fällen kann man beim Vollstreckungsgericht oder im Falle öffentlich- rechtlicher Forderungen auch beim Gläubiger selbst einen entsprechenden Antrag stellen. Hier sollte man sich von der Schuldnerberatung beraten lassen.

Welche sonstigen Regeln gibt es?

  • Jede Person darf nur ein P-Konto einrichten und muss dies gegenüber der Bank auch versichern. In der Regel melden die Banken ein P-Konto an die SCHUFA, um die Einhaltung dieser Auflage zu überwachen.

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