Wie funktioniert eine Zwangsversteigerung?

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Die meisten Häuser werden über langfristige Baudarlehen finanziert. Können die erforderlichen Raten nicht mehr gezahlt werden, so muss das Haus häufig versteigert werden. Doch wie genau funktioniert eine solche Zwangsversteigerung? Was müssen Interessenten beachten? Wann wird ein Haus Zwangsversteigert?

Voraussetzungen für eine Zwangsversteigerung

  • Das Haus muss durch einen Gläubiger (zum Beispiel eine Bank oder Bausparkasse) finanziert worden sein.
  • Auf dem Objekt sind im Rahmen der Finanzierung Grundpfandrechte eingetragen worden.
  • Der Darlehensnehmer kann seine Raten nicht mehr zahlen, sodass er mit der Ratenzahlung rückständig wird.
  • Der Gläubiger mahnt den Schuldner mehrfach an und fordert ihn zur Zahlung auf.
  • Der Schuldner zahlt nicht, sodass der Gläubiger einen sogenannten vollstreckbaren Titel beim Amtsgericht beantragt. Liegt dieser vollstreckbare Titel vor, kann das Haus versteigert werden.

Die Eröffnung der Zwangsversteigerung

  • Eine Zwangsversteigerung wird vom zuständigen Amtsgericht durchgeführt und über einen Aushang angekündigt.
  • Ein Gutachter ermittelt den aktuellen Wert der Immobilie. Dieser Wert (der Verkehrswert) dient möglichen Interessenten als Orientierungsgrundlage im Rahmen der Versteigerung.
  • Ein Rechtspfleger des Amtsgerichtes erläutert bei der Eröffnung der Versteigerung die Details zu der Immobilie und den Gläubigern. Besonderheiten der Immobilie werden den Anwesenden vorgelesen. Auch auf die Rechte und die Gläubiger wird hingewiesen. Außerdem wird in der Regel ein Mindestgebot genannt. Wird das Mindestgebot nicht erreicht, so kommt es nicht zur Versteigerung.

Das Bieten bei einer Zwangsversteigerung

  • Interessenten können während der Gebotsphase ihre Gebote für das Haus abgeben.
  • Bieter müssen sich mit einem Personalausweis legitimieren und 10 % des Verkehrswertes als Sicherheit hinterlegen. Die Sicherheit kann zum Beispiel in Form eines bestätigten Schecks von der Bank erfolgen.
  • Liegt das Höchstgebot bei der ersten Versteigerung bei unter 70 % des Verkehrswertes, so kann der Gläubiger den Zuschlag verhindern. Liegt das Höchstgebot über 70 %, so bekommt der Bieter den Zuschlag. Dieser Vorgang ist jedoch nicht mehrmals möglich. Wird der Zuschlag verweigert, so kommt es zu einem neuen Versteigerungstermin.
  • Liegen die Gebote unter 50 % des Verkehrswertes, so wird der Zuschlag vom Gericht verweigert. Auch in diesem Fall wird ein neuer Versteigerungstermin angesetzt. Liegen die Gebote auch im zweiten Termin unter 50 %, so ist eine weitere Ablehnung nicht mehr möglich. Liegen die Gebote jedoch unter 10 % des Verkehrswertes, so wird das Verfahren vom Amtsgericht in der Regel vertagt.
  • Werden keine Gebote abgegeben, wir das Verfahren eingestellt.

Nach der Zwangsversteigerung

  • Nach der Zwangsversteigerung wird ein separater Termin zur Einlösverteilung vereinbart.
  • Der Höchstbietende muss die komplette Kaufsumme plus Kosten auf ein Konto der Gerichtskasse überweisen.
  • Anschließend können die Eintragungen im Grundbuch erfolgen.
 


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