Kann ich meine Tochter mit 18 rauswerfen? Muss ich ihr dann Unterhalt zahlen?

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Nicht immer ist das Verhältnis von Eltern und Kindern ungetrübt. Meinungsverschiedenheiten können so gravierend sein, dass es besser ist, nicht mehr unter einem Dach zu wohnen. Viele Eltern denken dann daran, ihre Kinder mit der Volljährigkeit von zuhause rauszuwerfen. Getrennte Wohnungen könnten dann sinnvoll sein, um weitere Konflikte zu vermeiden.

Was muss man beachten, wenn man seine Tochter mit 18 rauswerfen möchte?

  • Grundsätzlich haben Eltern bis zur Volljährigkeit mit 18 Jahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen des Sorgerechts. Dieses erlischt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Ferner schulden die Eltern zunächst bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auch den so genannten Naturalunterhalt: Verpflegung und Unterkunft.
  • Ist die Tochter dann volljährig geworden, hat sie grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auf Barunterhalt, also auf rein finanzielle Leistungen. So sieht es die Juristerei vor.
  • Was konkret das Wohnen unter dem Dach der Eltern angeht, so dürfen diese zwar schon bestimmen, dass sie Tochter nicht mehr bei ihnen im Haus wohnen darf. Rauswerfen ist also erst einmal möglich. Das bedeutet aber nicht, dass gegenüber der Tochter keinerlei finanzielle Verpflichtungen mehr bestehen!
  • Auch eine 18-Jährige hat das Recht auf Unterhalt, so lange sie noch keinen ersten berufsqualifizierenden Abschluss hat. Eine abgeschlossene Ausbildung ist hierbei in der Regel maßgeblich, damit die Eltern keinen Unterhalt mehr zahlen müssen. Befindet sich die Tochter also noch in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder ist sie Studentin, müssen die Eltern die Unterkunft ihres Kindes weiterhin finanzieren, bis sie selbst erwerbstätig ist.
  • Hierbei müssen Eltern natürlich keine Luxuswohnung bezahlen und auch die Finanzierung der volljährigen Tochter muss nicht unendlich sein. Zum einen müssen die Eltern selbst leistungsfähig sein, zum anderen hängt der Unterhalt vom Verdienst der Eltern ab und kann somit sehr unterschiedlich sein.
  • Eltern sind aber nicht verpflichtet, für ihre volljährige Tochter konkret nach einer Wohnung zu suchen: Das muss sie selbst tun.
  • Unterhalt wird nicht unendlich geschuldet! Zwar sieht die Rechtssprechung vor, dass auch einer volljährigen Tochter ein Wechsel des Studienfaches oder der Abbruch einer ersten Ausbildung gestattet ist, ohne dass sie damit ihren Anspruch auf Unterhalt verloren hätte. Wenn ein volljähriges Kind sich jedoch überhaupt nicht konkret um das Erreichen eines Abschlusses bemüht, können die Eltern den Unterhalt einstellen. Hierbei empfiehlt sich aber vorab der Gang zu einem Anwalt für Familienrecht.

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