Kann ich im Urlaub kündigen bzw. kann ich gekündigt werden?

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Die Frage, ob man im Urlaub kündigen oder während dieser Zeit gekündigt werden kann, ist mit einem klaren Ja zu beantworten!In der Regel ergeben sich hierdurch allerdings längere Fristen um dagegen vorzugehen. Sofern man, trotz aller Sorgfalt, nicht in der Lage war die Fristen einzuhalten. Mehr dazu im Artikel.

Ist die Kündigung während des Urlaubs grundsätzlich zulässig?

  • Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, durch die eine Kündigung während des Urlaubs verboten ist. Beide Seiten dürfen den Arbeitsvertrag grundsätzlich auch während eines Urlaubs kündigen.

Wann ist die Kündigung zugegangen?

  • Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Kündigung zugestellt, wenn das entsprechende Schriftstück in verkehrsüblicher Weise in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist (beispielsweise durch Einwurf in den Briefkasten) und mit einer Kenntnisnahme durch den Empfänger gerechnet werden konnte. Es kommt dabei nicht darauf an, wann der Betroffene tatsächlich von dem Schriftstück Kenntnis erhalten hat, sondern nur darauf, wann er dieses üblicherweise zur Kenntnis nehmen konnte. Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.März 2012.

Gilt dies auch dann, wenn der Arbeitgeber wusste, dass der Arbeitnehmer in Urlaub ist?

  • Eine Kündigung kann also auch während des Urlaubs zugestellt werden. Dies gilt nach einer älteren Entscheidung des BAG in der NJW 1981, 1470 sogar dann, wenn der Arbeitgeber von der urlaubsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers weiß. Damit beginnt auch die Dreiwochenfrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz zu laufen.

Was sind die Folgen des Zugangs der Kündigung?

  • Mit dem Zugang der Kündigung beginnt die Klagefrist des § 4 KSchG zu laufen. Auch für andere Fristen ist der Zugang der Kündigung maßgebend, zum Beispiel für die Zweiwochenfrist des § 626 BGB.

Was kann man tun, wenn man wegen eines Urlaubs diese Frist nicht wahrnehmen konnte?

  • Gemäß § 5 des Kündigungsschutzgesetzes ist die Klage nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer trotz aller Sorgfalt nicht in der Lage war, die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG einzuhalten.

Gilt dies auch im Falle des Urlaubs?

  • Wenn man nicht damit zu rechnen brauchte, während dieser Zeit gekündigt zu werden, so muss man auch während des Urlaubs nicht für eine Leerung des Briefkastens sorgen. Der Urlaub wird von der Rechtsprechung hier regelmäßig als Abwesenheitsgrund anerkannt (Siehe Urteil des LArbG Köln vom 9.02.2004).

Was ist bei der nachträglichen Klagezulassung zu beachten?

  • Der Antrag ist zusammen mit der Klage binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses für die Klageerhebung, also zum Beispiel nach der Rückkehr aus dem Urlaub, unter Glaubhaftmachung der entsprechenden Tatsachen einzureichen. Er kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit dem Ablauf der ursprünglichen Klagefrist sechs Monate vergangen sind.

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