Freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen? Was ist zu beachten?

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Freiberufler üben nach Paragraf 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine selbstständige Tätigkeit aus dem wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erziehenden Bereich aus. Im erwähnten Paragrafen werden die sogenannten Katalogberufe (wie beispielsweise Arzt, Anwalt, Journalist) aufgezählt, die freiberuflich ausgeübt werden; alle weiteren Selbstständigen, deren Beruf nicht mit besagten Katalogtätigkeiten vergleichbar ist, gelten als Gewerbetreibende.

Freiberufler sind nicht verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden, weshalb keine Gewerbesteuer anfällt. Dennoch bestehen gegenüber dem Finanzamt Verpflichtungen, schließlich muss die entsprechende Tätigkeit gemeldet und besteuert werden.

Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt

  • Der Freiberufler ist verpflichtet, dem Finanzamt seine Tätigkeit innerhalb eines Monats nach deren Beginn mitzuteilen.
  • Für besagte Mitteilung reicht ein formloses Schreiben das über die Art des Berufes sowie dem dazugehörigen Beginn informiert. Das zuständige Finanzamt ermittelt sich nach dem für den Wohnort zuständigen Bezirk.
  • Nach Eingang der Anmeldung der Tätigkeit sendet das Finanzamt dem Freiberufler den sogenannten „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ zu, der nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt und anschließend unterschrieben sowie mit den geforderten Nachweisen an das Amt zurückgesendet wird.
  • Zu den erforderlichen Unterlagen gehören (neben dem ausgefüllten Formular) ein Nachweis der beruflichen Tätigkeit und – sofern gesetzlich vorgeschrieben – der entsprechenden fachlichen Qualifikation sowie eine Kopie der Gründungsverträge, falls vorhanden. Sofern weitere Nachweise notwendig sind, teilt dies das zuständige Finanzamt mit.
  • Alternativ besteht die Option, anstelle des formlosen Schreibens, direkt das Formular zur steuerlichen Erfassung über den Internetauftritt der Bundesfinanzverwaltung herunterzuladen und dem (ausgefüllt) Finanzamt zu übermitteln.
  • Sofern notwendig, weist das Finanzamt der betreffenden Person eine Steuernummer zu und entscheidet darüber hinaus über die Einstufung der Tätigkeit im Hinblick auf Freiberuf beziehungsweise Gewerbe. Sollte der Berufstätige mit der Einstufung nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit des Widerspruchs und gegebenenfalls der Klage beim Finanzgericht.
  • Folgerichtig wird ein Gewerbeschein notwendig, wenn das Finanzamt der Ansicht ist, entsprechend der im Fragebogen gemachten Angaben falle die auszuübende Tätigkeit nicht in den Bereich der freien Berufe. Eine derartige Entscheidung wird beispielsweise tendenziell bei den sogenannten „neuen Berufen“ wie Programmierer oder Webdesigner (als Selbstständiger) getroffen.
  • Die Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt verursacht keine Kosten für Gebühren, Auslagen oder Ähnliches.

Regelung der Steuerzahlung und zu beachtende Grenzen

  • Obwohl keine Gewerbesteuer anfällt, zahlen selbstverständlich auch Freiberufler an den Staat – die Steuer wird nach den „Einkünften aus selbstständiger Arbeit“ errechnet.
  • Freiberufler, deren jährliches Einkommen (Gewinn) den Grundfreibetrag von 8.354 Euro (Stand: 2013) übersteigt, müssen nur die Abgabe einer Steuererklärung am Ende des Jahres beachten. Dabei findet nicht nur der Gewinn Berücksichtigung, sondern es ist nach sämtlichen Einkünften – nicht nur auf die freiberufliche Tätigkeit bezogen – gefragt.
  • Deshalb ist im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung unter anderem der voraussichtliche Umsatz sowie Gewinn für das aktuelle und das folgende Kalenderjahr anzugeben.
  • Gemäß der dort getätigten Angaben werden die vierteljährlich fälligen Zahlungen an Einkommens- und Kirchensteuer sowie an Solidaritätszuschlag berechnet.
  • Zur Vermeidung späterer hoher Steuernachzahlungen wird zu einer möglichst exakten Prognose der erwarteten Umsätze und Gewinne geraten.
  • Hinsichtlich der Gewinnermittlung existiert keine Buchhaltungspflicht, bei den Methoden haben Freiberufler die Wahl zwischen der einfacheren Einnahmen-Überschuss-Rechnung (kurz EÜR; es werden Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt) sowie der für Gewerbe verpflichtenden Bilanzierung nach dem vierten Paragrafen des EStG.
  • Übersteigt der jährliche Gewinn eine Grenze von 17.500 Euro, ist für die EÜR die Verwendung amtlicher Vordrucke verpflichtend.
  • Sofern im vorherigen Kalenderjahr ein Gesamtumsatz von 17.500 Euro sowie im aktuellen Kalenderjahr 50.000 Euro (voraussichtlich) nicht überschritten wurden, sind Freiberufler von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit. Bei Neugründungen besteht Umsatzsteuerpflicht, wenn im Jahr der Gründung die Grenze von 17.500 Euro übertroffen wurde.
  • Bei Umsatzsteuerpflicht ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vonnöten, die vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben wird und die auf allen Brief- und Rechnungsbögen sowie darüber hinaus im Impressum der Webseite anzugeben ist (Achtung: nicht identisch mit der Einkommenssteuernummer). Die Folge: Auf den Rechnungen muss der entsprechende Steuersatz abgeführt werden; bei nahezu allen Gütern beziehungsweise Leistungen wird dabei ein Satz von 19 Prozent aufgeschlagen. Monatlich ist eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben, Umsatzsteuervorauszahlungen sind möglich.

Versicherungen bei freiberuflicher Tätigkeit

  • Schüler und Studenten, die noch der Familienversicherung angehören und eine freiberufliche Tätigkeit zum Nebenverdienst anmelden, müssen besonders aufpassen: Die kostenfreie Mitversicherung über die Eltern gilt bis zum Abschluss des 25. Lebensjahres nur, wenn das regelmäßige monatliche Einkommen nicht einen Betrag von 385 Euro übersteigt (bei geringfügiger Beschäftigung gelten 450 Euro) – andernfalls müssen selbst Versicherungsbeiträge (möglicherweise zu vergünstigten Konditionen) bezahlt werden.
  • Freiberufler sind grundsätzlich nicht versicherungspflichtig, was bedeutet, dass die entsprechend für die Sozialversicherung zu zahlenden Beiträge selbst entrichtet werden müssen. Freiberuflich Tätige, die sich für die gesetzliche Krankenkasse (GKV) entscheiden, gelten deshalb als „freiwillig gesetzlich Versicherte“, wobei sich die Höhe des Beitrags nach dem tatsächlich erzielten Einkommen richtet. Das Mindesteinkommen beträgt hierbei 898,33 Euro im Jahr (Stand: 2013). Wird weniger verdient, gilt trotzdem besagte Grenze als fiktives Einkommen als Berechnungsgrundlage für den zu zahlenden Mindestbeitrag. Wer weniger als 18 Wochenstunden freiberuflich tätig ist, bekommt einen Nachlass von 50 % auf die Kranken- und Pflegeversicherung. Alternativ besteht die Möglichkeit der privaten Krankenversicherung.
  • Bei Abschluss einer gesetzlichen Krankenversicherung ist der Freiberufler automatisch pflegeversichert. Im Fall einer privaten Krankenversicherung muss jedoch zusätzlich ein gesonderter Vertrag vereinbart werden.
  • Preisgünstig wird die soziale Absicherung für Freiberufler, die als Hauptjob eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben: Die Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung erfolgt automatisch über den ersten Job.
  • Die Bereiche der Altersversorgung sowie der Berufsunfähigkeitsversorgung gelten als für Freiberufler wichtige, jedoch auch komplexe Themen, weshalb hier die Beratung eines Fachmannes in Anspruch genommen werden sollte.
  • Die Kompetenz eines Experten kann sich darüber hinaus bei der Existenzgründung als hilfreich erweisen: In diesem Fall empfiehlt sich das Aufsuchen eines Steuerberaters. Dies gilt auch, wenn das Finanzamt den Nachweis der Freiberuflichkeit einfordert.

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