Urlaub: Wie Verbindlich ist der Urlaubsplan im Betrieb eigentlich wirklich?

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Der Arbeitgeber verbietet oder storniert den Urlaub? Muss der Arbeitgeber sich an einen vereinbarten Urlaub halten? Normalerweise ist der Urlaubsplan verbindlich. Hat der Arbeitgeber zugestimmt, so kann eine Änderung nur noch aus wichtige Gründen erfolgen. Diese können sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer vorliegen.

Kann ich meinen geplanten Urlaub beim Arbeitgeber widerrufen?

  • Ein wichtiger Grund von Seiten des Arbeitnehmers den Urlaub doch nicht anzutreten, kann zum Beispiel vorliegen, wenn er oder ein nahe stehender Angehöriger erkrankt und er deshalb die geplante Urlaubsreise nicht antreten kann.
  • Doch auch in nicht so schwerwiegenden Fällen kann ein Arbeitnehmer einen Urlaubs-Änderungswunsch durchsetzen, wenn keine erheblichen betrieblichen Interessen entgegenstehen. Dies kann zum Beispiel durch einen Urlaubs-Tausch mit Kollegen geschehen. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber zustimmen, wenn keine schwerwiegenden betrieblichen Interessen entgegenstehen.

Kann der Arbeitgeber den eingereichten Urlaub absagen?

  • Auch der Arbeitgeber kann angestellten den geplanten / vereinbarten Urlaubsplan aus wichtigen Gründen verbieten bzw. ändern!
  • Dies ist dem Arbeitgeber aber nur dann erlaubt, wenn aufgrund von Umständen, die bei der Erstellung des Urlaubsplans nicht vorhersehbar waren, ein betrieblicher Notstand eintritt, der nur durch eine Änderung de Urlaubsplanung behoben werden kann.
  • Beispiele sind etwa eine plötzliche Auftragsflut oder krankheitsbedingte Ausfälle anderer Mitarbeiter. In diesen Notfällen darf der Arbeitgeber etwa den Urlaub verschieben. Allerdings muss er dem Mitarbeiter dann die durch die Verlegung des Urlaubs entstehenden Mehrkosten zahlen(z. B. Stornogebühren).

Kann mein Chef mich aus dem Urlaub zurück rufen bzw. kann man Chef verlangen, dass ich meinen Urlaub abbreche?

  • Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer prinzipiell nicht aus dem Urlaub zurückrufen (BAG 20.6.00, 9 AZR 404 u. 405/99). Selbst eine vertragliche Verpflichtung zur Rückkehr ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wegen Verstoßes gegen § 13 I BUrlG unwirksam(BAG 20.6.00, a.a.O.).
  • Allerdings gibt es zu der Frage, ob dieses Rückrufsrecht ausnahmsweise bei einer schwerwiegenden, nicht anders abwendbaren betrieblichen Notsituation bestehen kann, unterschiedliche Meinungen. Das BAG hat sich hierzu nicht geäußert, die rechtliche Klärung ist hier noch offen.
  • Doch, wenn überhaupt(!), dann dürfte der Abbruch des Urlaubs nur bei einer existenzgefährdenden Notlage des Betriebes gefordert werden.

Erreichbarkeit während des Urlaubs: Muss ich im Urlaub für meinen Arbeitgeber / Chef erreichbar sein?

  • während des Urlaubs muss man für den Arbeitgeber nicht ständig erreichbar sein.

Rechtliche Absicherung des Urlaubs

  • Um in diesen Bereichen Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Urlaub am besten schriftlich beantragt und auch schriftlich genehmigt bzw. bestätigt werden.

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