Wie lange kann ich Elternzeit nehmen? Die Möglichkeiten im Überblick

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Jedem abhängig beschäftigten Arbeitnehmer steht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes zu, die sogenannte Elternzeit. Grundsätzlich können somit Mütter wie Väter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes diesen Rechtsanspruch auf Elternzeit wahrnehmen.

Definition Elternzeit, wo ist die Elternzeit gesetzlich verankert?

  • Das Bundesgesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (kurz BEEG) regelt im Detail, wer, unter welchen Voraussetzungen, wie lange Elternzeit für sich in Anspruch nehmen kann. Die Elternzeit ist ein Anspruch von Eltern neben bzw. im Anschluß an die Mutterschutzzeit. Der Mutterschutz bezieht sich lediglich auf den Zeitraum zwischen Beginn der Schwangerschaft bis maximal 4 Monate nach der Geburt.

Die Dauer der Elternzeit

  • Die maximale Dauer der Elternzeit beträgt insgesamt drei Jahre. Frühster Beginn ist der Tag der Geburt des Kindes. Im Normalfall endet die maximale Elternzeit am Tag vor dem 3. Geburtstag des betreffenden Kindes.
  • In Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Arbeitgebers, besteht die Möglichkeit die ersten zwei Jahre Elternzeit regulär in Anspruch zu nehmen und die verbleibende Zeit zu sparen. Diese gesparte Elternzeit kann dann zu einem Zeitpunkt nach Vollendung des dritten Lebensjahres, jedoch nur bis spätestens zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beansprucht werden.
  • Die gesamten 3 Jahre können unter den Eltern aufgeteilt werden, so daß beide zum Beispiel jeweils ein Jahr Elternzeit wählen oder ein Teil 2 Jahre und der andere das übrige Jahr. Soll der Gesamtzeitraum auf mehr als zwei Teile gesplittet werden, bedarf es der Zustimmung des jeweiligen Arbeitgebers.
  • Beide Elternteile können nicht gleichzeitig Elternzeit beanspruchen.Einzig in der Mutterschutzfist nach der Geburt und der gleichzeitigen Elternezeit des Vaters ab Geburt können beide Elternteile gleichzeitig freigestellt sein.

Verlängerung der Elternzeit

  • Eine kürzer als zwei oder drei Jahre beantragte und begonnene Elternzeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn ein so genannter wichtiger Grund vorliegt. Dieser muß, in dem unverzüglich zu stellenden Verlängerungsantrag, aufgeführt werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Kind schwer erkrankt oder die geplante weitere Betreuung des Kindes aus nicht vorhersehbaren Gründen entfällt, auch kann eine Trennung der Eltern den Verlängerungsantrag stützen.
  • Stimmt der Arbeitgeber einem Verlängerungswunsch der Elternzeit bis maximal zur Höchstdauer zu, bedarf es keines wichtigen Grundes.
  • Bei der Geburt eines weiteren Kindes besteht für dieses ebenfalls der Anspruch auf die vollen drei Jahre, selbst wenn sie sich überschneiden.
  • An der maximalen Dauer von drei Jahren ändert sich nichts durch die Geburt von Zwillingen oder Drillingen.

Verkürzung / vorzeitige Beendigung der Elternzeit

  • Grundsätzlich kann die Elternzeit vom berechtigten Elternteil verkürzt werden. Es bedarf jedoch der Zustimmung des Arbeitgebers.
  • Ausnahmsweise kann die Elternzeit einseitig, das heißt nur vom berechtigten Elternteil ohne Zustimmung des Arbeitgebers, vorzeitig beendet werden. Voraussetzung ist das Vorliegen eines besonderen Härtefalls. Ein solcher liegt vor, wenn die weitere Freistellung von der Arbeit die wirtschaftliche Existenz des Elternteils gefährdet.
  • Ein weiterer Grund für eine Verkürzung bzw. Beendigung der Elternzeit ist die Geburt eines weiteren Kindes. Hier können und sollen die Eltern neu entscheiden können, wer, wie lange Elternzeit in Anspruch nimmt. Für jedes Kind gelten die maximalen drei Jahre, die sich jedoch nicht mit den gesetzlichen Mutterschutzfristen überschneiden dürfen. Mithin kann die Elternzeit während einer laufenden Mutterschutzfrist nicht beendet werden.

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